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Zustiftungen als Alternative bei der Nachlassregelung

„Das letzte Hemd hat keine Taschen“, sagt der Volksmund. Tatsächlich geht mit dem Tod eines Menschen alles Vermögen, das er besaß, auf seine Erben über und bleibt so in seinem Wert erhalten. Was aber ist, wenn ein (Ehe)partner oder direkte Nachkommen nicht vorhanden sind?

Die Regelung des Nachlasses stellt sich dann für viele Menschen als Problem dar. Alleinstehende im fortgeschrittenen Alter entscheiden sich nicht selten aus ihrer persönlichen Lebenssituation heraus, karitative oder soziale Einrichtungen per Testament zu begünstigen.
Allerdings sind die begünstigten, gemeinnützig tätigen Institutionen über Zuwendungen aus Nachlassvermögen nicht immer uneingeschränkt glücklich. Dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung folgend sind sie nämlich verpflichtet, das Geld zügig zu verbrauchen.

Einen möglichen Ausweg aus diesem Dilemma kann eine Zustiftung bieten. Dabei werden Werte dem Vermögen einer bereits bestehenden Stiftung zugeführt. Es ist ein weit verbreitetes Missverständnis, dass Stiften nur sehr vermögenden Personen vorbehalten ist. Das mag für die Errichtung einer eigenen Stiftung mit umfangreichen, auf den Stifter zugeschnittenen Aufgaben zutreffend sein. Zustiftungen sind dagegen auch mit kleinen Beträgen möglich.
Auch können sie mit Auflagen versehen werden; zu denken ist beispielsweise an die Verwendung der Zustiftung für einen bestimmten, jedoch im Rahmen der Satzung erlaubten, ausdrücklich vorgesehenen Zweck. Außerdem können jährlich bis zu einem Drittel der Erträge aus dem Zustiftungsbetrag für die angemessene Unterhaltung des Zustifters und nach seinem Tode für die Grabpflege verwendet werden.

Zu empfehlen ist, Zuwendungen in vorhandene Stiftungen einzubringen – wie z.B. in die bereits bestehende Stiftung „Evangelische Kirche Gravenbruch“ - die den vom Zustifter gewünschten Zweck haben, also zum Beispiel die Jugend- und Seniorenarbeit der Evangelischen Kirchengemeinde Gravenbruch zu fördern. Dann nämlich bleibt das zugestiftete Vermögen auf Dauer in Form des Grundstockvermögens erhalten und nur die Früchte hieraus, also z.B. die Zinsen oder Mieten, werden für den vom Zustifter vorgegebenen Zweck verwendet, dies aber dann „auf Ewigkeit“.

Entscheidend ist also der (Zu)Stiftungszweck, die Frage nach der Höhe der (Zu)Stiftung kommt erst an zweiter Stelle. Denn auch aus einer kleinen (Zu)Stiftung kann einmal eine große werden. Wenn jemand es für wichtig erachtet, dass eine von ihm gewählte Einrichtung dauerhaft eine Zuwendung erhält, ist das natürlich auch mit einer kleinen (Zu)Stiftung möglich. Auch wer nur einfach helfen will und keine langfristige Vorstellung hat, kann mit einer Zustiftung viel Gutes bewirken!

Zustiftungen als Alternative bei der Nachlassregelung wären auch eine Möglichkeit.
Zustiftungen können im Jahr der Zuwendung steuerlich abgesetzt werden.

Wenn jemand also wirklich etwas in seinem Sinne bewegen will, der sollte einmal über eine Zustiftung für die Stiftung Evangelische Kirche Gravenbruch nachdenken.
Ein Formular für eine Zustiftung finden Sie auf dieser Website.


Joachim Reichel
(Stiftungsvorstandsvorsitzender der Stiftung Evangelische Kirche Gravenbruch)


Steuerliche Vorteile des Stiftens

Engagement für einen “guten Zweck” kann mit erheblichen steuerlichen Vorteilen verbunden sein. Denn Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen können gegen Vorlage einer Zuwendungsbestätigung als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden.
Am 21. September 2007 hat der Bundesrat das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ verabschiedet. Dadurch haben sich die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für Stifter und Stiftungen erheblich verbessert. Das Gesetz, das rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft getreten ist, sieht folgende Abzugsmöglichkeiten bei Zuwendungen an Stiftungen vor:

Zustiftungen

Gem. § 10b Abs. 1a S. 1 EStG können Spenden in den Vermögensstock einer
gemeinnützigen Stiftung (sog. Zustiftungen) auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Bei Verheirateten steht der Abzugsbetrag jedem Ehegatten einzeln zu.

Sonderausgabenabzug gem. § 10b Abs. 1a S. 1 EStG:
in zehn Jahren insgesamt bis zu 1 Million Euro pro Person


Die wichtigsten Neuerungen für Stiftungen im Überblick:

- Der Sonderausgabenabzugsbetrag für Zuwendungen in das Grundstockvermögen von gemeinnützigen Stiftungen erhöht sich von 307.000 Euro auf eine Million Euro und gilt nun auch für Zustiftungen nach dem ersten Gründungsjahr

- Der Verzicht auf den Nachweis für Kleinspenden ist betragsmäßig von 100 Euro auf 200 Euro angehoben worden